Rz. 19

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Detmold aus dem Jahre 2015[24] wird man diese Frage verneinen müssen. Das LG Detmold hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Der Kontoinhaber hatte eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht erteilt, wonach der Bevollmächtigte ihn unter anderem in "allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten" vertreten konnte. Später wurde für den Kontoinhaber ein Betreuer bestellt. Die Betreuung umfasste allerdings nicht die Vermögenssorge. Die Bank sah die Vollmacht als unzureichend an und verlangte die Vorlage von Betreuerausweis und Bestallungsurkunde. Eine Erweiterung der Betreuung auf die Vermögenssorge wurde wiederum vom zuständigen Amtsgericht abgelehnt, da an der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht keine Zweifel bestünden. Die Bank hielt dennoch an ihrer Forderung fest. Der Bevollmächtigte beauftragte daraufhin einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen und verlangte die Anwaltskosten als Schadensersatz von der Bank zurück. Das Landgericht Detmold hat der Klage in der Berufungsinstanz stattgegeben, da die beklagte Bank keine Umstände vorgetragen hatte, aus denen sich berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterschrift ergeben hätten.[25]

[24] LG Detmold, Urt. v. 14.1.2015 – 10 S 110/14, ZEV 2015, 353 ff.
[25] LG Detmold, Urt. v. 14.1.2015 – 10 S 110/14, Rn 5, ZEV 2015, 353 ff.

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