Rz. 46

Die stille Gesellschaft (§§ 230237 HGB) ist eine reine Innengesellschaft, deren Gesellschaftszweck die Beteiligung (z.B. von Abkömmlingen) an einem Unternehmen ist. So können Gewinne verteilt werden, die sonst nur in einer Person entstehen würden. Da bei dieser Gesellschaftsform keinerlei Haftungsdivergenzen zwischen Erbrecht und Gesellschaftsrecht bestehen und dem stillen Gesellschafter auch keine dem persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft gleichkommende Mitgliedschaftsrechte zustehen, unterliegt die Beteiligung eines stillen Gesellschafters uneingeschränkt der Verwaltungsvollstreckung.[48]

 

Rz. 47

Gemäß §§ 230 ff. HGB ist eine stille Beteiligung an jedem Handelsgewerbe möglich. Das wesentliche Motiv ist die Geheimhaltung der Beteiligung, da keine Publizitätspflicht für die Gesellschafter besteht und somit von außen nicht erkennbar ist, dass möglichweise ein Kapitalbedarf des Unternehmens besteht. Bei einer Beteiligung von Minderjährigen sind die Genehmigungspflichten für bestimmte Rechtsgeschäfte zu beachten. Ferner ist auch die Kapitalrückgewährung einfach zu bewerkstelligen, da keine Beschlüsse über eine Kapitalherabsetzung notwendig sind, wie dies bei einer OHG, KG oder Kapitalgesellschaft der Fall wäre.

 

Rz. 48

Bei einer stillen Gesellschaft kommt es nach § 234 Abs. 2 HGB nicht zur Auflösung. Eine Kündigung der Beteiligung kann nicht dauerhaft ausgeschlossen werden, sondern nur für eine bestimmte Dauer. § 723 Abs. 1 BGB ist entsprechend anwendbar. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist mithin zulässig. Eine Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker ist also grundsätzlich möglich. Dies setzt jedoch die Zustimmung des Inhabers bzw. der Gesellschafter des Unternehmens voraus. Die Zustimmung kann in einer vorhandenen Nachfolgeklausel gesehen werden.

[48] Esch/Baumann/Schulze zur Wiesche, Handbuch der Vermögensnachfolge, Rn 1534.

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