Rz. 3

Gemäß § 1967 Abs. 1 BGB haftet der Erbe zunächst persönlich und unbeschränkt für Nachlassverbindlichkeiten. Diese umfassen über den Wortlaut des § 1967 Abs. 2 BGB hinaus neben Erblasser- und Erbfallschulden auch die bei der Verwaltung des Nachlasses entstehenden Schulden, die sogenannten "Nachlasserbenschulden". Der Erbe kann seine Haftung jedoch wesentlich beschränken. Neben der Ausschlagung der Erbschaft, die bereits deren Anfall verhindert (§§ 1942, 1953 Abs. 1 BGB), besteht für ihn die Möglichkeit, sich seiner persönlichen Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auch durch Antrag auf Nachlassverwaltung (§§ 1975, 1981 BGB) oder Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens gemäß § 1975 BGB zu entledigen. Gegen Forderungen der Nachlassgläubiger kann er sich im Fall unzureichender Nachlassmittel durch Erhebung der Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) wehren. Auch eine Mehrheit von Erben kann ihre gesamtschuldnerische und persönliche Haftung durch gemeinschaftliche Beantragung der Nachlassverwaltung (§ 2062 BGB) auf den Nachlass beschränken.

 

Rz. 4

Auch der Testamentsvollstrecker haftet regelmäßig nicht persönlich für die von ihm in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker für den Nachlass eingegangenen Verbindlichkeiten.[4] Damit lässt das erbrechtliche Haftungssystem des BGB grundsätzlich eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass zu.

 

Rz. 5

Einen Angehörigen der Berufsstände der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwälte zu wählen hat den Vorteil, dass diese von Berufs wegen zum Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung verpflichtet sind, so dass Fehler bei der Ausübung der Testamentsvollstreckung darüber abgesichert sind. Dies jedoch nur, wenn die jeweilige Vermögensschadenshaftpflichtversicherung auch die Testamentsvollstreckertätigkeit abdeckt und die Versicherungssumme ausreichend hoch ist. Für den jeweiligen Angehörigen einer der Berufsgruppen empfiehlt es sich, sich bei der Übernahme einer Testamentsvollstreckung schriftlich von der Versicherungsgesellschaft bestätigen zu lassen, ob die Übernahme einer Testamentsvollstreckung versichert ist und ggf. ob für dieses Mandat die Versicherungssumme erhöht werden kann.

 

Formulierungsbeispiel: Anschreiben an die Versicherungsgesellschaft

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte bestätigen Sie mir, dass die Übernahme einer Testamentsvollstreckung durch meine bei Ihrem Unternehmen bestehende Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abgedeckt ist. Darüber hinaus möchte ich Sie bitten, die Deckungssumme für die Übernahme der Testamentsvollstreckung auf das Ableben von (…), Gesellschafter der (…), auf (…) EUR p.a. mit Wirkung zum (…) rückwirkend zu erhöhen.[5]

[4] S. RG, Urt. v. 15.11.1912 – Rep. III 188/12, sowie ausführlich Muscheler, Haftungsordnung, § 8 II. 5. a), 203.
[5] Uricher, Skript Testamentsvollstreckung im Unternehmensbereich, 2015.

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