Rz. 36

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die sogenannte BGB-Gesellschaft, die in den §§ 705 ff. BGB normiert ist. Sie ist als Grundtypus der Personengesellschaften zu betrachten. Der Tod eines Gesellschafters einer GbR führt nach § 727 Abs. 1 BGB zur Auflösung der Gesellschaft. In diesem Fall kann der Testamentsvollstrecker unproblematisch sämtliche Liquidationsansprüche für die Erben durchsetzen. Wird die Gesellschaft unter Ausschluss des Erben unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt, kann der Testamentsvollstrecker auch die Abfindungsansprüche des weichenden Erben geltend machen.[41] Liegt eine erbrechtliche Nachfolgeklausel vor, wird die GbR mit den Erben (oder einem von mehreren) fortgesetzt. In Folge einer Fortsetzungsklausel wird die GbR dagegen unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Eine Eintrittsklausel erteilt bestimmten Personen das Recht, an Stelle des verstorbenen Gesellschafters in die GbR einzutreten.[42]

 

Rz. 37

Haben die Gesellschafter einer GbR die Fortführung der Gesellschaft mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters vereinbart, tritt mit dem Erbfall eine Sondererbfolge derart ein, dass bei mehreren Erben nicht die Erbengemeinschaft als solche in die Gesellschafterstellung eintritt, sondern jeder Miterbe einen eigenen Gesellschaftsanteil entsprechend seiner Beteiligung am Nachlass erhält. Entsprechendes gilt bei nur einem Erben. Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, so beschränkt diese sich auf die "Außenseite" der Beteiligung. In die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft kann der Testamentsvollstrecker hingegen nicht eingreifen. Befugnisse, die unmittelbar die Mitgliedschaftsrechte der Erben berühren, kann der Testamentsvollstrecker nicht ausüben. Hierzu zählt u.a. das Recht auf Vertretung und Geschäftsführung.[43]

[41] Esch/Baumann/Schulze zur Wiesche, Handbuch der Vermögensnachfolge, Rn 1518; BGH, Urt. v. 25.2.1985 – II ZR 130/84.
[42] Eine Checkliste für die richtige Nachfolgeklausel sowie Formulierungsvorschläge für derartige Klauseln finden sich bei Rott, in: Frieser, Formularbuch des Fachanwalts Erbrecht, Rn 479 ff.

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