Rz. 11

Grundsätzlich ist ein Erbschaftsteuerbescheid als Verwaltungsakt stets demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, also dem Erwerber (insbesondere dem Erben, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigten), § 122 Abs. 1 S. 1 AO. Wurde allerdings eine Erbschaftsteuererklärung durch den Testamentsvollstrecker abgegeben, erfolgt die Bekanntgabe an diesen, § 32 Abs. 1 S. 1 ErbStG.

 

Hinweis

Mit der Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheids an den Testamentsvollstrecker beginnt die Rechtsbehelfsfrist für den Einspruch zu laufen[8] und die Steuer wird mit der im Bescheid gesetzten Frist fällig, § 220 Abs. 2 AO. Eine weitere Bekanntgabe an den Erwerber selber erfolgt nicht.

 

Rz. 12

Wie bei der Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung orientiert sich die Wirksamkeit der Bekanntgabe eines Erbschaftsteuerbescheids an dem Bestehen der Testamentsvollstreckung für den entsprechenden Erwerber. Erstreckt sich die Anordnung der Testamentsvollstreckung neben dem Erben z.B. nicht auf einen Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmer, ist die Bekanntgabe des entsprechenden Bescheids an den Testamentsvollstrecker unwirksam. Wird der Bescheid trotz wirksam angeordneter Testamentsvollstreckung dem Erwerber bekanntgegeben, ist er nicht nichtig, sondern (nur) anfechtbar.

 

Rz. 13

Ist der Testamentsvollstrecker selber Schuldner der Steuer, weil er selber Erwerber ist, als Haftungsschuldner in Anspruch genommen wird oder aufgefordert wird, für die Zahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen, muss sich dies eindeutig aus dem Bescheid ergeben.[9] Anderenfalls ist der Bescheid unwirksam.

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