Rz. 20

Nach dem BFH[14] sind Kosten der Testamentsvollstreckung im Rahmen der Einkommensteuer des Erben als Werbungskosten (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 21 EStG) absetzbar, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte Testamentsvollstreckung (Verwaltungsvollstreckung gem. § 2209 BGB) und nicht (nur) um eine Abwicklungsvollstreckung gem. §§ 2203, 2204 BGB handelt, da die Erzielung von Einkünften aus dem Nachlass ohne diese Kosten nicht möglich wäre. Werden aus dem Nachlass Einkünfte erzielt, die verschiedenen Einkunftsarten i.S.d. § 2 EStG unterfallen, sind die einheitlichen Kosten der Testamentsvollstreckung entweder aufzuteilen oder in voller Höhe der Einkunftsart zuzuordnen, die im Vordergrund steht. Dabei kommt eine Aufteilung einer einheitlichen Testamentsvollstreckergebühr nach Zeitanteilen (für seine jeweilige Tätigkeit) nicht in Betracht, wenn sich die Vergütung nach dem Gesamtwert des Nachlasses richtet. Aufzuteilen ist vielmehr nach den Wertverhältnissen des Nachlasses, da diese der Vergütung im Regelfall zugrunde gelegt werden.

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