Rz. 10

Erbschaftsteuerliche Gestaltungsrechte – z.B. das Wahlrecht des Nacherben gem. § 6 Abs. 2 S. 2 ErbStG (siehe § 8 Rdn 138>) und der Antrag auf Stundung für bestimmtes Vermögen nach § 28 ErbStG (siehe § 6 Rdn 92 ff.>) – können nur vom betroffenen Erben persönlich (bzw. von dem bevollmächtigten Testamentsvollstrecker) ausgeübt werden.[6] Eine Wahlrechtsausübung durch den Testamentsvollstrecker ohne vorherige Rücksprache kann zu Schadensersatzforderungen des Erben führen. Folgt man nämlich der Ansicht, dass die Ausübung des Wahlrechts durch den Testamentsvollstrecker nicht zur Nichtigkeit des Steuerbescheids, sondern nur zu dessen Rechtswidrigkeit führt,[7] kann das Wahlrecht nach Unanfechtbarkeit des Bescheids vom Erben nicht mehr ausgeübt werden. Der Testamentsvollstrecker sollte daher in jedem Falle vor dessen Ausübung mit dem Erben (nachweisbar) Rücksprache halten.

[6] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 31 Rn 18.
[7] Moench/Weinmann/Kien-Hümbert, ErbStG, § 31 Rn 12; nichtig: Kapp/Ebeling/Kapp, ErbStG, § 31 Rn 12.

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