Rz. 92

Liegt ein Grundstück i.S.d. § 13d Abs. 3 ErbStG vor, kann – auch wenn ein Vorbehaltsnießbrauch vereinbart wurde[86] – die auf diesen Erwerb, d.h. im Erbfall und im Schenkungsfall, entfallende Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer auf Antrag bis zu sieben Jahre gestundet werden, § 28 Abs. 3 S. 1 ErbStG. Voraussetzung ist, dass der Erwerber die darauf entfallende Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann. Der Erwerber hat in diesen Fällen einen Rechtsanspruch.[87] Die Regelung gilt bei mehreren Erwerbern jeweils bezüglich des Erwerbsanteils. Zu den Voraussetzungen der Stundung wird auf die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Familienheim verwiesen (siehe Rdn 50 ff.>).

 

Rz. 93

Bei Erwerben von Todes wegen erfolgt die Stundung zinslos, § 28 Abs. 1 S. 2 ErbStG. Bei Schenkungen fallen Zinsen an, wobei der Zinssatz 0,5 % pro Monat (jährlich 6 %) beträgt, §§ 234, 238 AO.

 

Rz. 94

Die allgemeine Stundungsregelungen des § 222 AO findet kumulativ Anwendung. Anders als die Vorschrift des § 28 ErbStG sind deren Voraussetzungen enger. Die Einziehung der Steuerschuld bei Fälligkeit muss gem. § 222 AO für den Schuldner eine erhebliche Härte darstellen. Ferner ist grundsätzlich Sicherheit zu leisten.

 

Rz. 95

Die Stundung endet stets, soweit das erworbene Vermögen weiterverschenkt oder veräußert wird.[88]

[87] R E 28 Abs. 7 S. 8, Abs. 3 S. 1 ErbStG 2019.
[88] R E 28 Abs. 5 ErbStG 2011.

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