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Den Testamentsvollstrecker trifft eine Anzeige- und Berichtigungspflicht nach Abgabe der Steuererklärung nach § 153 Abs. 1 S. 2 AO, wenn er feststellt, dass diese fehlerhaft oder unvollständig ist (insbesondere, wenn er Kenntnis von weiterem Nachlassvermögen erlangt). Haben Miterben, von deren Erbteil die Testamentsvollstreckung nicht betroffen ist, falsche Angaben gemacht, trifft den Testamentsvollstrecker keine Berichtigungspflicht.

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