Rz. 4

Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist, die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verlangen, § 31 Abs. 1 S. 1 ErbStG. Beteiligte i.S.d. Vorschrift sind insbesondere (Mit-)Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte. Ist ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, ist dieser verpflichtet, die Erbschaftsteuererklärung abzugeben, § 31 Abs. 5 S. 1 ErbStG. Wie im Erbfall ohne Anordnung einer Testamentsvollstreckung bedarf es einer besonderen Aufforderung zur Abgabe durch das Finanzamt.[3] Der Testamentsvollstrecker ist demnach nicht immer zur Abgabe verpflichtet.

 

Rz. 5

Diese Pflicht ist (nur) auf diejenigen Begünstigten erstreckt, für deren Erwerb Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Ist die Testamentsvollstreckung z.B. personell auf die Erben beschränkt, besteht auch nur für diese Personen eine Pflicht zur Abgabe. Nur wenn in diesem Fall (etwa für den Vermächtnisnehmer auch) Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, ist von diesem eine entsprechende Erbschaftsteuererklärung für diese Beteiligten abzugeben.

 

Hinweis

In der Steuererklärung werden auch Informationen abgefragt, die dem Testamentsvollstrecker regelmäßig nicht bekannt sind. Dies gilt insbesondere für Vorschenkungen i.S.d. § 14 ErbStG (siehe § 7 Rdn 1 ff.>). Um steuerstrafrechtliche Risiken auszuschließen, sollte sich der Testamentsvollstrecker vor Abgabe der Steuererklärung entsprechend informieren bzw. die Vollständigkeit der Angaben vom Erben bestätigen lassen.

 

Rz. 6

Nicht abschließend geklärt ist die Frage, wie weit die Erklärungspflicht geht, wenn nur bestimmte Vermögenspositionen von der Testamentsvollstreckung betroffen sind (z.B. nur das Immobilienvermögen). Hier spricht Vieles dafür, dass eine gemeinsame (d.h. auch die von der Anordnung nicht betroffenen Vermögenspositionen umfassende) Steuererklärung durch den Testamentsvollstrecker abzugeben ist.[4] Die erbschaftsteuerlichen Rechtsfolgen (z.B. Steuertarif) knüpfen stets an den gesamten Erwerb. Würde also der Erbe eine weitere (eigene) Erklärung abgeben, müssten beide ohnehin durch das Finanzamt zusammengefasst werden, was wohl kaum praktikabel ist.

[4] Bengel/Reimann/Bengel, Handbuch der Testamentsvollstreckung, Kap. 8 Rn 60.

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