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Ähnliche Probleme wie bei der Bestimmung der Rechtskraft früherer gerichtlicher Entscheidungen im Hinblick auf Spätfolgen stellen sich in der Praxis auch im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines weiteren Schmerzensgeldanspruchs nach vorausgegangenem Abschluss eines Abfindungsvergleichs:[234] Nach der gefestigten Rechtsprechung des für Unfallhaftpflichtsachen zuständigen VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs muss der Geschädigte, der von einem umfassenden Abfindungsvergleich abweichen und Nachforderungen stellen will, dartun, dass ihm ein Festhalten am Vergleich nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen ist oder sich so geändert hat, dass eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil nachträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten sind, die für den ­Geschädigten nach den gesamten Umständen des Falls eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden. Soweit hingegen der Geschädigte das Risiko in Kauf nimmt, dass die für die Berechnung des Ausgleichsbetrags maßgebenden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen und sie sich demgemäß unvorhersehbar positiv oder negativ verändern können, ist ihm die Berufung auf eine Veränderung der Vergleichsgrundlage verwehrt; jedoch ist jeweils im Wege (ggfs. auch ergänzender) Vertragsauslegung die Geschäftsgrundlage und damit auch das Vorliegen einer (einseitigen) Risikozuweisung zu bestimmen.[235]

[235] Vgl. BGH, Urt. v. 16.9.2008 – VI ZR 296/07, NZV 2009, 75 m.w.N.; Geigel/Bacher, Haftpflichtprozess, 40. Kap. Rn 24 ff. m.w.N.; für eine nachträgliche Erhöhung eines Schmerzensgelds wegen krassen Missverhältnisses zwischen der Abfindungssumme und dem sich insgesamt, einschließlich später eingetretener Folgen zeigenden Schaden vgl. auch OLG Oldenburg, Urt. v. 28.2.2003 – 6 U 231/01, zfs 2003, 590; OLG Köln, Urt. v. 3.7.1987 – 13 U 230/86, NJW-RR 1988, 924.

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