Rz. 35

Durch Gesetz vom 17.7.2017,[143] mit Wirkung ab dem 22.7.2017, wurde in § 844 Abs. 3 BGB sowie verschiedenen wortgleichen Regelungen in anderen Gesetzen[144] – erklärtermaßen – in Angleichung an die Rechtsordnungen zahlreicher anderer europäischer Länder wie auch zur Erfüllung einer Forderung des EGMR an die nationalen Rechtsordnungen, wonach nahen Angehörigen eines Getöteten (zumindest bei einer möglichen staatlichen Mitverantwortung) für den Todesfall ein zivilrechtlicher Geldanspruch zustehen soll,[145] eine eigenständige Vorschrift zur Entschädigung des Leids Hinterbliebener nach einer Tötung eingefügt worden, um bei diesen die durch den Verlust eines besonders nahestehenden Menschen verursachte Trauer sowie ihr seelisches Leid zu lindern.[146]

[143] BGBl 2017 I, 2421.
[144] Vgl. etwa § 5 HPflG, § 10 StVG, § 35 LuftVerkG – jeweils Absätze 3.
[145] Vgl. BT-Drucks 18/11397, S. 8; vgl. die Entscheidungen des EGMR v. 17.3.2005 – Nr. 50196/99 Rn 166 ff. – Bubbins/Großbritannien und v. 3.4.2001 – Nr. 27229/95 Rn 125 ff. – Keenan/Großbritannien.
[146] Vgl. BT-Drucks 18/11397, S. 8; BeckOK/Eichelberger, BGB § 844 Rn 196 m.w.N.

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