Rz. 64
Im Hinblick auf die Möglichkeit eines Grundurteils (dazu allgemein § 28) im Rahmen von Schmerzensgeldklagen ist zu beachten, dass ein etwa berücksichtigungsfähiges Mitverschulden der geschädigten Person – nur – einen Bemessungsfaktor im Rahmen der Bestimmung einer "billigen Entschädigung in Geld" darstellt. Das hat – was in der Praxis bisweilen übersehen wird – zur Folge, dass in einem Grundurteil hinsichtlich eines Schmerzensgeldbegehrens richtigerweise nicht tenoriert werden kann, die Forderung sei beispielsweise "dem Grunde nach zu 2/3 gerechtfertigt" oder Ähnliches. Vielmehr kann inhaltlich allenfalls auf eine grundsätzliche Haftung "unter Berücksichtigung einer Mithaftung von (...)" erkannt werden.[213]
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