Rz. 64

Im Hinblick auf die Möglichkeit eines Grundurteils (dazu allgemein § 28) im Rahmen von Schmerzensgeldklagen ist zu beachten, dass ein etwa berücksichtigungsfähiges Mitverschulden der geschädigten Person – nur – einen Bemessungsfaktor im Rahmen der Bestimmung einer "billigen Entschädigung in Geld" darstellt. Das hat – was in der Praxis bisweilen übersehen wird – zur Folge, dass in einem Grundurteil hinsichtlich eines Schmerzensgeldbegehrens richtigerweise nicht tenoriert werden kann, die Forderung ­sei beispielsweise "dem Grunde nach zu 2/3 gerechtfertigt" oder Ähnliches. Vielmehr kann inhaltlich ­allenfalls auf eine grundsätzliche Haftung "unter Berücksichtigung einer Mithaftung von (...)" erkannt werden.[213]

[213] Vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.3.1975 –12 U 153/74,VersR 1975, 1052, 1053; BeckOK-BGB/Spindler, § 253 BGB, Rn 64; Palandt/Grüneberg, § 253 BGB, Rn 24; dazu auch Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, Rn 283 m.w.N.; a.A. noch OLG Celle, Urt. v. 20.5.1968 – 5 U 187/67, NJW 1968, 1785.

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