Rz. 63

An die Begründetheit einer Feststellungsklage stellt die Rechtsprechung gerade in Verkehrsunfallsachen nur "maßvolle Anforderungen"; hierfür genügt es, dass eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht, was bei schweren Unfallverletzungen in aller Regel zutreffen soll.[209] Zugleich wurde ausdrücklich offen gelassen, ob dafür eine bloße Möglichkeit oder – zumindest – eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Eintritts weiterer, unvorhergesehener Schäden zu verlangen ist.[210] Richtigerweise ist kein Grund dafür ersichtlich, warum man einer geschädigten Person von Rechts wegen eine anspruchssichernde Titulierung verwehren können sollte, obwohl der Eintritt von Spätfolgen nicht fern liegt, und insoweit zwischen den Anforderungen an das berechtigte Interesse der geschädigten Person bezüglich der Zulässigkeit einer Feststellungsklage einerseits und der Begründetheit andererseits differenzieren sollte.[211] Dem hat sich nunmehr zu Recht auch der Bundesgerichtshof jedenfalls für Fälle, in denen die Verletzung eines durch § 823 Abs. 1 S. 1 BGB oder § 7 Abs. 1 StVG geschützten Rechtsguts und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten sind, angeschlossen und erkannt, dass die Begründetheit einer Klage, die auf die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige Schäden gerichtet ist, nicht von der Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Schäden abhängig ist.[212]

[210] Vgl. BGH, Beschl. v. 9.1.2007 – VI ZR 133/06, NJW-RR 2007, 601, Rn 14; für eine Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts KG (Urt. v. 16.4.2018 – 22 U 168/16, juris) bzw. weiterer Schäden OLG Dresden (Urt. v. 28.4.2017 – 6 U 1780/16, juris).
[211] Dazu zutreffend v. Gerlach, VersR 2000, 525: "Das Ergebnis wäre "fatal ... Eine Feststellungsklage könnte wegen der bloßen Möglichkeit künftiger Schäden zwar für zulässig gehalten werden, dieselbe Klage dann aber mangels hinreichender Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Spätschäden für unbegründet erachtet werden. Damit wird dem Kläger das, was ihm vom (bei der Zulässigkeit) großzügig gegeben wird, hinten mit strengeren Anforderungen in der Begründetheit wieder genommen. Das kann nicht richtig sein.""
[212] BGH, Urt. v. 17.10.2017 – VI ZR 423/16, juris, LS 4 und Rn 49 = NJW 2018, 1242 = r+s 2018, 43 m. Anm. Lemcke.

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