Rz. 62

Wie gesehen ist das Gericht hinsichtlich einer Verurteilung zur Zahlung eines Einmalbetrags oder einer Schmerzensgeldrente – schon mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtskraftwirkungen – an das klageweise verfolgte Rechtsschutzziel, mithin an einen entsprechenden Klagantrag gebunden; jedenfalls tendenziell anders, wenngleich ohne nähere Begründung und zudem nur im Zusammenhang mit der Frage des revisionsgerichtlichen Überprüfungsmaßstabs:[208]

Zitat

"Ebenso obliegt der tatrichterlichen Würdigung gemäß § 287 ZPO, welche Form der Entschädigung – Kapital oder Rente oder Kapital und Rente – dem Zweck des Schmerzensgeldes am besten gerecht wird."

[208] BGH, Urt. v. 3.4.1973 – VI ZR 58/72, VersR 1973, 711.

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