Rz. 46

Für die (prozessuale) Geltendmachung des Hinterbliebenengeldes gelten keine Besonderheiten gegenüber § 253 BGB.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge