Rz. 60

Ob – ausnahmsweise – nur ein Teilschmerzensgeld (z.B. für die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretenen Beeinträchtigungen) zuerkannt worden ist oder – trotz zulässiger offener Teilklage und damit unter Verstoß gegen § 308 ZPO – über den Schmerzensgeldanspruch insgesamt entschieden worden ist, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils.[206]

[206] Vgl. OLG Hamm, Urt. v. 23.3.1992 – 6 U 291/91, zfs 1993, 80.

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