Rz. 69

Zwar obliegt die Schmerzensgeldbemessung in erster Linie dem Tatrichter, dem dabei – wie gesehen – ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt[230] und die Benennung des Schmerzensgeldes ist dementsprechend – nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – in der Revision nur darauf überprüfbar, ob diese auf einem Rechtsirrtum beruht.[231] Nachdem die richtige Anwendung der für die Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigenden Gesichtspunkte indessen eine Rechtsfrage ist, unterliegt sie der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Dieses kann mithin prüfen, ob der Tatrichter alle maßgebenden Umstände berücksichtigt und gewürdigt sowie bei seiner Abwägung nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze und anerkannte Erfahrungen verstoßen hat. Dagegen ist es nicht Sache der Revisionsinstanz nachzuprüfen, ob die Bemessung überreichlich oder allzu dürftig erfolgte.

[230] BGH, Urt. v. 18.11.1969 – VI ZR 81/68, VersR 1970, 134.
[231] Vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1969 – VI ZR 111/68, VersR 1970, 281; BGH, Urt. v. 3.4.1973 – VI ZR 58/72, VersR 1973, 711; Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge, Allgemeiner Teil A I 4.

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