Rz. 10

Der Anwalt erhält für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) nach Nr. 3502 VV zunächst eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,0.

 

Beispiel 1: Rechtsbeschwerde

Der Anwalt wird im Kostenfestsetzungsverfahren beauftragt, gegen die Beschwerdeentscheidung des LG, mit der Kosten für ein vorgerichtliches Gutachten in Höhe von 3.000,00 EUR abgesetzt worden sind, Rechtsbeschwerde einzulegen.

Es entsteht nur eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3502 VV.

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3502 VV   222,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 242,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   45,98 EUR
Gesamt   287,98 EUR
 

Rz. 11

Bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags ermäßigt sich die Gebühr der Nr. 3502 VV auf eine 0,5-Gebühr (Nr. 3503 VV). Die Anm. zu Nr. 3201 VV gilt entsprechend (Anm. zu Nr. 3503 VV).

 

Beispiel 2: Rechtsbeschwerde, vorzeitige Erledigung

Das LG lässt die Rechtsbeschwerde gegen einen Streitwertbeschluss zu (Beschwer: 1.860,00 EUR). Der BGH-Anwalt erhält den Auftrag, diese einzulegen, rät hiervon jedoch ab, da die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist.[6]

Da der Anwalt den Auftrag zur Rechtsbeschwerde hatte und nicht etwa nur einen Prüfungsauftrag nach Nr. 2100 VV, richtet sich die Vergütung nach Nr. 3502 VV, allerdings reduziert nach Nr. 3503 VV auf einen Gebührensatz von 0,5, da es zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht mehr gekommen ist.

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nrn. 3502, 3503 VV   83,00 EUR
  (Wert: 1.860,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   16,60 EUR
  Zwischensumme 99,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   18,92 EUR
Gesamt   118,52 EUR
 

Rz. 12

Sofern der Anwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands tätig wird, erhöht sich die jeweilige Verfahrensgebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber (Nr. 1008 VV), höchstens um 2,0.

 

Beispiel 3: Rechtsbeschwerde, mehrere Auftraggeber

Der Anwalt wird im Kostenfestsetzungsverfahren von zwei gesamtschuldnerisch auch in die Kosten verurteilten Auftraggebern beauftragt, gegen die Beschwerdeentscheidung des LG, mit der Kosten für ein vorgerichtliches Gutachten in Höhe von 3.000,00 EUR gesamtschuldnerisch festgesetzt worden sind, Rechtsbeschwerde einzulegen.

Die Verfahrensgebühr erhöht sich nach Nr. 1008 VV um 0,3.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3502, 1008 VV   288,60 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 308,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   58,63 EUR
Gesamt   367,23 EUR

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