Rz. 69

Mit Wirkung zum 26.11.2016 ist § 754a ZPO eingefügt worden, der zum 1.1.2018 nochmals angepasst wurde:[44]

Zitat

§ 754a ZPO – Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden

"(1) 1Im Fall eines elektronisch eingereichten Auftrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich, wenn"

1. die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5.000 EUR beträgt; Kosten der Zwangsvollstreckung sind bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind;
2. die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben ist;
3. der Gläubiger dem Auftrag eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument beifügt und
4. der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht.

2Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem Auftrag zusätzlich zu den in Satz 1 Nummer 3 genannten Dokumenten eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronisches Dokument beizufügen.“

(2) Hat der Gerichtsvollzieher Zweifel an dem Vorliegen einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides oder der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen, teilt er dies dem Gläubiger mit und führt die Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der Gläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides übermittelt oder die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.“

 

Rz. 70

Gerichtsvollzieher dürfen im Übrigen nicht ohne subjektive Zweifel pauschal die Vorlage des Original-Vollstreckungsbescheides anfordern.[45]

[44] G. v. 21.11.2016, BGBl I, 2591, Nr. 55 Art. 1 Nr. 1 b. und Nr. 5, in Kraft getreten gem. Art. 21 Abs. 3 S. 1 zum 26.11.2016; geändert durch Art. 2 desselben Gesetzes zum 1.1.2018.
[45] AG Kassel, Beschl. v. 28.7.2017 – 630 M 546/17, BeckRS 2017, 141357.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge