Rz. 115

In § 198 VVG, der inhaltlich bis auf seinen Abs. 4 dem § 178 c VVG a.F. entspricht, wird festgelegt, dass der Versicherer verpflichtet ist, das neugeborene Kind eines Elternteils, der am Tage der Geburt eine Krankenversicherung unterhielt, ab Vollendung der Geburt des Kindes ohne Risikozuschlag und ohne Wartezeit zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens 2 Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Versicherungsschutz nicht höher und umfassender gefordert werden kann, als derjenige Versicherungsschutz des versicherten Elternteils ist.

Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind noch minderjährig ist, allerdings kann bei Bestehen einer höheren Gefahr ein Risikozuschlag höchstens bis zur einfachen Prämienhöhe verlangt werden.

Bei der Kindernachversicherung handelt es sich um die Sonderregelung einer Rückwärtsversicherung, auf die § 2 Abs. 2 S. 2 VVG (Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls bei Abgabe der Vertragserklärung) nicht anwendbar ist, und bei der unabhängig von der Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalls rückwirkend ohne Risikozuschläge oder Wartezeiten Versicherungsschutz zu gewähren ist.

 

Rz. 116

In § 198 Abs. 4 VVG ist eine Ausnahme für die Auslands- und Reisekrankenversicherung bei anderweitigem Versicherungsschutz vorgesehen. Ein genereller Ausschluss aus dem Schutz der Kindernachversicherung ist daher auch in diesen Versicherungszweigen nicht vorgesehen.

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