Rz. 843

Von wenigen Ausnahmen abgesehen,[555] schließen die AVB der Reisekrankenversicherer die Leistungspflicht für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen aus. Klauseln, nach denen bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung Krankenhäuser nicht gewählt werden dürfen, die auch Kur- bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen, werden aufgrund der Bedenken gegen die Wirksamkeit[556] in den neueren AVB nicht mehr bzw. nur noch mit ausdrücklicher Aufnahme der Ausnahmen verwendet.

 

Rz. 844

Der häufig in AVB geregelte Leistungsausschluss von ambulanten Heilbehandlungen in Kurorten oder Heilbädern ist dann unbedenklich, wenn dem eine Regelung folgt, nach der diese Einschränkung entfällt, wenn während eines vorübergehenden Aufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung oder wegen eines dort eingetretenen Unfalls eine Heilbehandlung erforderlich ist.

[555] Vgl. z.B. VB ERV 2012, Teil C, Stand 2012, Europäische Reiseversicherung AG.
[556] OLG München v. 14.11.1999 – 29 U 2875/99, VersR 2000, 1098 = NVersZ 2000, 74.

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