Rz. 800

Die Reisekrankenversicherung wird in Tagespolicen angeboten, die Versicherungsschutz für eine konkrete Reise vorsehen. Üblicher sind als Jahrespolicen abgeschlossene Reisekrankenversicherungen. Versicherungsschutz besteht dann für jede Auslandsreise, die die versicherte Person innerhalb der versicherten Zeit unternimmt.

 

Rz. 801

Regelmäßig ist der Versicherungsschutz bei Jahrespolicen dabei auf eine Höchstreisedauer begrenzt. Die Tarifbedingungen der einzelnen Reiseversicherer schwanken hier erheblich und sehen Zeiträume bis zu 70 Tagen[531] und mehr vor.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei Verwendung einer Klausel, nach der Heilbehandlung "während vorübergehender Reisen bis zu sechs Wochen Dauer" geleistet wird, Versicherungsschutz nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn die Auslandsreise insgesamt länger geplant ist. Vielmehr besteht Krankenversicherungsschutz in diesem Fall auf Auslandsreisen für die ersten sechs Wochen immer, unabhängig davon, wie lange die Reise geplant war.[532]

 

Rz. 802

Dauert die Reise länger als die vereinbarte Höchstreisedauer, endet der Versicherungsschutz auch für bereits eingetretene, aber nicht abgeschlossene, also für sog. schwebende Versicherungsfälle mit deren Ablauf. Eine Nachhaftung des Versicherers ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen in den AVB der meisten Reisekrankenversicherer vorgesehen.

 

Rz. 803

Endet das Versicherungsjahr während der Auslandsreise, besteht der Versicherungsschutz nur fort, wenn der Vertrag nicht gekündigt ist.

[531] § 1 Nr. 5 AVB/AR, Stand 1.4.2014, Debeka Krankenversicherungsverein a.G.
[532] BGH v. 19.9.2007 – IV ZR 136/06, VersR 2008, 64.

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