Rz. 610

Gegenstand der Krankentagegeldversicherung ist gem. § 1 MB/KT der Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfall, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird.

 

Rz. 611

Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer also verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen (§ 192 Abs. 5 VVG). Nach ganz herrschender Auffassung ist die nach den MB/KT 94 abgeschlossene Krankentagegeldversicherung Summenversicherung, da Einkommensminderungen nicht automatisch zu einer Minderung des Entschädigungssatzes führen, sondern nur zu einem Anpassungsrecht des Versicherers für die Zukunft, wie § 4 Abs. 4 MB/KT es vorsieht.[397]

 

Rz. 612

Die Krankentagegeldversicherung ist gerichtet auf die abstrakte Bedarfsdeckung durch pauschalierte Beträge, ebenso wie die Krankenhaustagegeldversicherung. Die Einordnung als Summenversicherung hat insoweit praktische Bedeutung, als ein Schaden weder vorausgesetzt wird noch nachgewiesen werden muss.[398] Hieraus ergibt sich, dass nach h.M. die Vorschriften des VVG zur Schadensversicherung und insbesondere die Vorschriften des § 200 VVG (versicherungsrechtliches Bereicherungsverbot) für die Summenversicherung nicht anwendbar sind. Auch § 86 VVG ist nicht anwendbar.[399]

[398] OLG Köln VersR 1990, 769 = r+s 1989, 410 ff.; OLG Köln r+s 1990, 213; OLG Karlsruhe VersR 1990, 1340 = r+s 1990, 212 f.; OLG Frankfurt VersR 1989, 1290.
[399] BGH v. 4.7.2001 – IV ZR 307/00, VersR 2001, 1100; nunmehr auch Bach/Moser/Wilmes, § 1 MB/KT Rn 9; a.A. Prölss/Martin/Prölss, § 86 VVG Rn 3.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge