Rz. 561
§ 28 VVG beschäftigt sich mit den Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen, ohne dass hier der Begriff der Obliegenheiten jedoch definiert wird.
Definition
Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei Obliegenheiten um Verhaltensnormen, die vom Versicherungsnehmer zu beachten sind, damit er seinen Anspruch auf Versicherungsleistung behält. Allerdings handelt es sich bei Obliegenheiten im Versicherungsrecht nicht um echte, also unmittelbar erzwingbare Verbindlichkeiten, sondern um bloße Verhaltensnormen.
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