Rz. 765

Die vertraglichen Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu beachten hat, ergeben sich aus § 9 Abs. 5 und 6 MB/KT; diejenigen, die sich auf die Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalls beziehen, sind in § 9 Abs. 1–4 MB/KT enthalten. Zur Definition und den Arten der Obliegenheiten wird auf die Ausführungen zur Krankheitskostenversicherung Bezug genommen.

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