Rz. 657

Die nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 NachwG geforderte Angabe der Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes muss wegen der Wartefrist des § 4 BUrlG und des Teilurlaubes gem. § 5 BUrlG nicht auf die im Zeitpunkt der Aushändigung der Niederschrift bestehenden Rechte und Pflichten konkretisiert werden. Es genügt die Angabe der Modalitäten der Gewährung und der Festlegung der Höhe des Jahresurlaubes (Art. 2 Abs. 2 f. RL 91/533/EWG; vgl. Preis, NZA 1997, 10, 15). Nach Erreichen der Anspruchsvoraussetzungen für den Mehrurlaub ist eine Änderungsmitteilung nach § 3 NachwG erforderlich.

 

Rz. 658

Finden kollektive Urlaubsregelungen wie etwa Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen o.Ä. auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, oder soll nach dem Willen der Arbeitsvertragsparteien allein das BUrlG als gesetzliche Regelung gelten, reicht die Bezugnahme auf die entsprechenden Vorschriften aus (§ 2 Abs. 3 S. 1, 2 NachwG).

 

Rz. 659

Für Teilzeitbeschäftigte gilt ebenfalls der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen, was einem Anspruch von vier Wochen entspricht. Insoweit empfiehlt sich wie folgt zu formulieren:

 

Rz. 660

Muster 17.27: Urlaubsregelung bei Teilzeit

 

Muster 17.27: Urlaubsregelung bei Teilzeit

Der jährliche Urlaubsanspruch beträgt vier Wochen; aufgrund einer vertraglichen Arbeitszeit von zwei Tagen pro Woche entspricht dies acht Urlaubstagen (2 [Arbeitstage] × 4 [Wochen] = 8 Urlaubstage).

 

Rz. 661

Eine unterschiedliche Staffelung des Urlaubsanspruches nach dem Alter der Arbeitnehmer ist nach §§ 1, 7 AGG unzulässig (vgl. BAG v. 20.3.2012 – 9 AZR 529/10 für die Staffelung in § 26 Abs. 1 TVöD). Soweit nach dem Inkrafttreten des AGG z.T. angenommen wird, eine Differenzierung könne hilfsweise an die Dauer der Betriebszugehörigkeit geknüpft werden, erscheint das problematisch. Längere Betriebszugehörigkeiten finden sich typischerweise bei älteren Arbeitnehmern, sodass in diesen Fällen die Möglichkeit einer mittelbaren Diskriminierung nach § 3 AGG vorliegen kann (zur Betriebstreue s. MüKo-BGB/Thüsing, § 10 AGG Rn 17). Im Fall einer rechtswidrigen, altersabhängigen Urlaubsstaffelung haben die jüngeren Arbeitnehmer auch ohne das Erreichen der höchsten Altersstufe einen der höchsten Altersstufe zustehenden Urlaubsanspruch, da anderenfalls die notwendige Sanktionswirkung ausbliebe (vgl. BAG v. 20.3.2012 – 9 AZR 5429/10). Das Hessische LAG hat in mehreren Entscheidungen in Abweichung zu der Rechtsprechung des BAG eine Altersstaffelung mit der Begründung zugelassen, dass ältere Beschäftigte ein erhöhtes Erholungsbedürfnis und eine gegenüber Jüngeren längere Regenerationszeit aufweisen (LAG Hessen v. 9.5.2014 – 3 Sa 685/13). Das BAG hat diese Entscheidung insoweit aufgehoben und bestätigt, dass die Altersdifferenzierung der tarifvertraglichen Regelung unwirksam war (vgl. BAG v. 12.4.2016 – 9 AZR 659/14).

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