Rz. 942

Wird z.B. in einem Tarifvertrag für vollzeitig beschäftigte Busfahrer ein Verbot für Nebentätigkeiten, die ebenfalls mit dem Lenken von Kfz verbunden sind, vereinbart, so verstoßen die Tarifvertragsparteien hiermit nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Dies soll deshalb gelten, weil letztlich durch ein solches Nebentätigkeitsverbot auch die Sicherheit des Straßenverkehrs gewährleistet werden soll (BAG v. 26.6.2001, AP Nr. 8 zu § 1 TVG – Tarifverträge Verkehrsgewerbe). Berechtigte Interessen des Dienstgebers sollen bereits dann anzunehmen sein, wenn sich die Nebentätigkeiten des Mitarbeiters negativ auf die Wahrnehmung des Dienstgebers in der Öffentlichkeit auswirken. Konkret ging es um die Nebentätigkeit als Leichenbestatter bei einem im Hauptarbeitsverhältnis bei der Caritas beschäftigten Krankenpfleger (BAG v. 28.2.2002 – 6 AZR 357/01, BB 2002, 1920). Auch die Erstellung von Gutachten für eine private Krankenversicherung durch einen Arzt, der für eine gesetzliche Krankenkasse tätig ist, beeinträchtigt die Interessen des Arbeitgebers.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge