Rz. 941

Für die Angestellten im öffentlichen Dienst gibt es eine Spezialvorschrift in § 11 BAT. Für Bundesbeamte finden sich nähere Regelungen in dem Beamtengesetz der Länder. Eine tarifvertragliche Regelung, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist, Vergütung für Nebentätigkeiten, die er für andere Arbeitgeber im öffentlichen Dienst ausübt, abzuliefern, soweit bestimmte Beträge überschritten werden, verstößt weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dadurch soll nämlich entgegengewirkt werden, dass Nebentätigkeiten in einem Umfang ausgeübt werden, durch die die ordnungsgemäße Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten in der Haupttätigkeit beeinträchtigt werden könnte (BAG v. 25.6.1996, AP Nr. 6 zu § 11 BAT). Dabei hat die Rspr. auch klargestellt, dass im Fall eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers ebenfalls zu beachten ist, dass dieser eine Genehmigung für eine Nebentätigkeit bedarf, wenn die zeitliche Beanspruchung durch die Teilzeittätigkeit zusammen mit der zeitlichen Beanspruchung durch die Nebentätigkeit die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Angestellten nicht überschreitet (BAG v. 30.5.1996, AP Nr. 2 zu § 611 BGB – Nebentätigkeit).

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