Rz. 828

Einseitige Ausschlussfristen in AGB, die nur die Ansprüche des Arbeitnehmers erfassen, sind nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam (BAG v. 31.8.2005 – 5 AZR 545/04, NZA 2006, 324, 326; Krause, RdA 2004, 36, 47; Reinecke, BB 2005, 378, 381; Thüsing/Leder, BB 2005, 1563, 1564). Hier kommt es nicht mehr zu einer ausgewogenen Vertragsgestaltung, denn derartige Klauseln erschweren dem Arbeitnehmer allein die Anspruchsdurchsetzung und des Weiteren trifft die Fristversäumnis und der damit eintretende Anspruchsverlust nur ihn. Wenngleich die Rspr. einseitige Ausschlussfristen in Tarifverträgen für zulässig erachtet, (BAG v. 4.12.1997 2 AZR 809/96, BB 1998, 588, 589; BAG v. 12.10.1989, NJW 1990, 468, 471) so ist der Prüfungsmaßstab vor dem Hintergrund der AGB-Kontrolle ein anderer. Die Ungleichbehandlung ist allenfalls vor dem Hintergrund eines sachlichen Grundes zu rechtfertigen, sie bedeutet aber noch keine angemessene Behandlung des Arbeitnehmers, vielmehr ist von einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers i.S.d. § 307 BGB auszugehen (Thüsing, AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, Rn 158). Der Arbeitgeber versucht damit, sein eigenes Interesse, an einer raschen Klärung offener Ansprüche ohne angemessenen Ausgleich durchzusetzen (BAG v. 21.6.2011 – 9 AZR 203/10, NZA 2011, 1338).

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