Rz. 994
Überraschende Vertragsklauseln werden gem. § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Eine Vertragsstrafenregelung kann deshalb missverständlich und damit überraschend sein, weil sie unter einer missverständlichen Überschrift im Vertragstext angeordnet ist. Die durch die Umstände des Vertragsschlusses begründeten Erwartungen müssen auch dem tatsächlichen Vertragsinhalt entsprechen, jedenfalls darf kein deutlicher Widerspruch bestehen. Dabei ist entscheidend vor allem das äußere Erscheinungsbild des Arbeitsvertrages, sodass sich die Aufführung der Vertragsstrafenregelung unter eigener Überschrift oder ihre drucktechnische Hervorhebung empfiehlt (LAG Schleswig-Holstein v. 2.2.2005, NZA-RR 2005, 351).
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