Rz. 985

Eine Abrede, der die gewillkürte Schriftform fehlt, kann gem. § 125 S. 2 BGB nichtig sein. Die mündliche Abänderung kann aber auch wirksam sein, denn die Parteien können den vereinbarten Formzwang jederzeit formlos wieder aufheben. Eine konkludente Aufhebung ist bereits dann anzunehmen, auch wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht an das Formerfordernis gedacht haben, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber übereinstimmend gewollt haben, dass die mündliche Abrede wirksam ist (BAG v. 16.8.1983, AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG – Hinterbliebenenversorgung; BAG v. 10.1.1989, AP Nr. 57 zu § 74 HGB). Es kann eine Hilfstatsache darin gesehen werden, dass die Parteien sich nach den veränderten Vertragsbedingungen richten. Ob dies auch dann gilt, wenn die Parteien ausdrücklich festlegen, dass die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst schriftlich erfolgen muss, ist umstritten. Das BAG hat in diesem Zusammenhang eine betriebliche Übung an einer doppelten Schriftformklausel scheitern lassen (BAG v. 24.6.2003, NZA 2003, 1149).

 

Rz. 986

Muster 17.32: Schriftformerfordernis für Änderung

 

Muster 17.32: Schriftformerfordernis für Änderung

Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen über die Aufhebung der Schriftform sind nichtig.

 

Rz. 987

Auch in diesem Zusammenhang kommt es darauf an, festzustellen, ob die Änderung wirklich gewollt ist, denn die Vertragsparteien können sich nicht im Voraus binden, ihr künftiger Wille sei unbeachtlich. Eine Individualvereinbarung geht nach § 305b BGB ohnehin der als AGB vereinbarten einfachen oder gar doppelten oder dreifachen Schriftformklausel vor.

 

Rz. 988

Bei tarifvertraglichen Schriftformerfordernissen soll Folgendes gelten: Sie stehen nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien, wenn sie normativ auf das Arbeitsverhältnis wirken. Der Inhalt der Formvorschrift bestimmt sich nach § 126 BGB. Wirken sie allerdings nur als arbeitsvertragliche Bezugnahme, gelten die gleichen Regelungen wie für eine andere arbeitsvertragliche Schriftformklausel. Vertragsänderungen sind wirksam, wenn sie nach dem Zweck der tarifvertraglichen Regelungen nicht vorgenommen werden sollen, ohne Einhaltung der Schriftform. Ist nicht ausdrücklich die Nichtigkeit als Folge des Formverstoßes bestimmt, so ist davon auszugehen, dass es lediglich dem Beweiszweck dient. Der formlose Abschluss ist dann grds. wirksam (BAG v. 24.6.1981, AP Nr. 2 zu § 4 TVG – Formvorschriften; Thüsing, AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, Rn 379).

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