Rz. 587

Kosten im Zusammenhang mit einer Wohnung können bis zu einer Höhe von 1.000,00 EUR als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn sie durch das Dienstverhältnis verursachte Mehraufwendungen darstellen. Ansonsten sind sie nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung i.S.d. § 12 Nr. 1 EStG. Erstattet der Arbeitgeber die in diesem Zusammenhang möglicherweise entstehenden Mehraufwendungen, ist der Aufwendungsersatz bis zu einer Höhe von 1.000,00 EUR in den Fällen des § 3 Nr. 13 EStG und § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei.

 

Rz. 588

Benutzen Arbeitnehmer im Rahmen einer Rufbereitschaft oder eines Schichtdienstes die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Unterkunftsmöglichkeit, da die Entfernung zwischen dem Wohnsitz und der Arbeitsstelle zu groß ist, um arbeitstäglich zu pendeln, hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht, ob er die für eine doppelte Haushaltsführung zulässigen Abzugsbeträge geltend macht oder die Kosten für Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte (BFH v. 2.10.1992, BStBl II 1993, 113).

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