Rz. 575

Wird das Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verfügung gestellt, kann aus Vereinfachungsgründen der geldwerte Vorteil in Abweichung zu § 8 Abs. 2 S. 1 EStG – Bewertung Endpreis am Abgabeort – und nach R 8.1 Abs. 10 S. 3 LStR ermittelt werden, daneben können einheitlich für das Kalenderjahr für Privatfahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten der Anteil an den tatsächlichen Lohn- und Lohnnebenkosten des Fahrers angesetzt werden, welcher der Einsatzdauer des Fahrers im Verhältnis zu dessen Gesamtarbeitszeit entspricht (BMF-Schreiben v. 4.4.2018 m.w.H., BStBl I 2018, 592 ff.

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