Rz. 731

Eine arbeitnehmerähnliche Person i.S.d. Arbeitsrechtes ist bei einer wirtschaftlichen Abhängigkeit anzunehmen. Nicht entscheidend ist dagegen eine persönliche Abhängigkeit (BAG v. 17.6.1999, NZA 1999, 1175 [BAG 17.6.1999 – 5 AZB 23/98]; ErfK/Preis, § 611 BGB Rn 134). Bei einer arbeitnehmerähnlichen Person kommt es deshalb nicht zu einer Eingliederung in die betriebliche Organisation. Es verbleibt der arbeitnehmerähnlichen Person die freie Disposition über die Arbeitszeit und den Arbeitsort. Die arbeitnehmerähnliche Person ist deshalb persönlich nicht abhängig. Anstelle dessen tritt die wirtschaftliche Abhängigkeit. I.d.R. sind arbeitnehmerähnliche Personen Selbstständige (BAG v. 30.8.2000 – 5 AZB 12/00, NZA 2000, 1359). Eine Legaldefinition hierzu findet sich in § 12a Abs. 1 TVG. Nach dieser Definition ist eine arbeitnehmerähnliche Person anzunehmen, wenn sie wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig ist. Diese Definition ist für die Rspr. auch außerhalb des Tarifrechts entscheidend (BAG v. 16.7.1997 – 5 AZB 29/96, NZA 1997, 1126). Dabei sollen für die Annahme der sozialen Schutzbedürftigkeit die gesamten Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung maßgeblich sein. Es kann dazu kommen, dass eine arbeitnehmerähnliche Person für mehrere Auftraggeber tätig ist, dass die Beschäftigung für einen von ihnen überwiegt und die daraus fließende Vergütung die entscheidende Existenzgrundlage darstellt. Zu denken ist an Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende, ständige freie Mitarbeiter der Rundfunk- und Fernsehanstalten (Thüsing, AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, Rn 57).

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