Rz. 733

Arbeitsverträge sind nunmehr der AGB-Kontrolle unterworfen, § 310 Abs. 4 S. 2 BGB. Gleichzeitig müssen aber die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen Berücksichtigung finden. Dies kann zu einer Änderung des Kontrollmaßstabes im Vergleich zu anderen Verträgen führen. Besondere Aufmerksamkeit ist deshalb der Abgrenzung zwischen Arbeitsverträgen und sonstigen Vertragsarten zu widmen. Insb. gilt dies für die Abgrenzung zwischen Arbeitsverträgen und freien Dienstverträgen.

 

Hinweis

Ist eine Arbeitnehmereigenschaft anzunehmen, so liegt i.d.R. ein Arbeitsvertrag vor. Es kommt entscheidend auf die tatsächliche Durchführung des Rechtsverhältnisses an, insoweit herrscht Rechtsformenzwang.

 

Rz. 734

Arbeitnehmer ist nach der Rspr., wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG v. 6.7.1995 – 5 AZB 9/93, NZA 1996, 33; BAG v. 10.4.1991, NZA 1991, 856). Eine persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers ist dann anzunehmen, wenn er dem Weisungsrecht seines Arbeitgebers hinsichtlich des Inhaltes, der Durchführung, der Zeit, der Dauer und des Ortes der Tätigkeit unterliegt. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt vielfach von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende Kriterien lassen sich dabei nicht aufstellen. Zu überlegen ist, dass manche Tätigkeiten sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses erbracht werden können. Die Rspr. hat sich deshalb auf eine typologische Abgrenzung eingestellt (BAG v. 23.4.1980, AP Nr. 34 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

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