Rz. 1014

Eine Zielvereinbarung wird definiert als Abrede, in der der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer bestimmte Ziele vereinbart, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erreicht werden sollen. Für die Zielerreichung wird regelmäßig ein Entgelt (Bonus) versprochen (ErfK/Preis, § 611 Rn 626a; Däubler, ZIP 2004, 2209; Annuß, NZA 2007, 290; Thüsing, AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, Rn 459). Der Arbeitnehmer soll zu einer Leistungssteigerung angehalten werden, wobei er selbst auf die Höhe seiner Vergütung Einfluss nehmen kann (Brors, RdA 2004, 273).

 

Rz. 1015

In einer Rahmenvereinbarung werden i.d.R. allgemeine Regelungen festgehalten, wie das Verfahren der Zielvereinbarung, die Ermittlung der Prämienhöhe oder die Verpflichtung zum Abschluss einer solchen Vereinbarung in bestimmten Intervallen. Diese Rahmenvereinbarung kann individuell als Teil des Arbeitsvertrages zustande kommen, aber auch kollektiv in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag enthalten sein. Auch eine betriebliche Übung bei wiederholtem Abschluss von einzelnen Zielvereinbarungen ist denkbar.

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