Rz. 819

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt es oft vor, dass der Arbeitnehmer erklärt oder erklären soll, keine Ansprüche mehr aus dem Arbeitsverhältnis ggü. dem Arbeitgeber zu haben (hierzu Thüsing, AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, Rn 141 ff.). Darüber hinaus gibt es in der Praxis häufig Formulierungen, wonach beide Arbeitsvertragsparteien entsprechende Ansprüche für erledigt erklären. Für derartige Erklärungen oder gar Verzichtserklärungen hat sich der Begriff der Ausgleichsquittung durchgesetzt. Die rechtliche Qualität solcher Vereinbarungen ist nicht festgelegt. Es hängt nämlich vom Inhalt der Erklärung ab, ob die Arbeitsvertragsparteien einen Vergleich gem. § 779 Abs. 1 BGB vereinbart haben, von einem Erlassvertrag nach § 397 Abs. 1 BGB auszugehen ist oder schließlich das Vorliegen eines deklaratorischen, negativen Schuldanerkenntnisses anzunehmen ist. Ein konstitutives, negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB), läge vor, wenn die Parteien alle oder eine bestimmte Gruppe von bekannten oder unbekannten Ansprüchen zum Erlöschen bringen wollten. Eine Verzichtsklausel stellt immer ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis dar (BAG v. 24.2.2016 – 5 AZR 258/14). Darüber hinaus ist die Rspr. der Ansicht, dass ein sog. deklaratorisches Schuldanerkenntnis über eine Schadensersatzforderung, welches in einem vorformulierten Vertrag vorhanden ist, wirksam ist (BAG v. 21.4.2016 -8 AZR 474/14; zur weiteren Einordnung Leitmeier, NZA 2017, 227 ff.).

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