Rz. 619

Es gelten die allgemeinen Regeln des BGB und bei Verwendung von für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Bedingungen ergänzend die §§ 305 ff. BGB. Bedeutung kann ferner § 107 Abs. 2 GewO haben, wonach es dem Arbeitgeber verboten ist, dem Arbeitnehmer eigene Waren des Arbeitgebers auf Kredit zu überlassen.

 

Rz. 620

Bei Arbeitgeberdarlehen sind im Zusammenhang mit der Gewährung von Darlehen an Prokuristen, zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten, und Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat die §§ 89, 115 AktG von Bedeutung, wonach die Darlehensvergabe der Einwilligung des Aufsichtsrates bedarf. I.Ü. sind vor der Darlehensvergabe in allen Fällen die Satzungen, Gesellschaftsverträge, Geschäftsordnungen und sonstige interne Regelungen im Hinblick auf evtl. Zustimmungsvorbehalte zu überprüfen, wobei Verstöße hiergegen nicht zwangsläufig die Unwirksamkeit des Darlehensvertrags zur Folge haben.

 

Rz. 621

Bei Arbeitgeberdarlehen an Betriebsräte ist § 78 S. 2 Alt. 2 BetrVG zu beachten.

 

Rz. 622

Verbraucherschutzregelungen, insb. nach §§ 492498 BGB finden dann keine Anwendung, wenn der mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Zins unter dem marktüblichen Zins liegt.

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