Rz. 12

Bindung an einen Tarifvertrag mit der Folge von dessen normativer Wirkung entsteht nur, wenn beide Arbeitsvertragsparteien zu einem bestimmten Zeitpunkt gleichzeitig an eben diesen Tarifvertrag gebunden waren. Lediglich sog. Betriebsnormen – Rechtsnormen des Tarifvertrages über betriebliche oder betriebsverfassungsrechtliche Fragen – gelten unabhängig von der Tarifbindung der Arbeitnehmer für alle Betriebe, deren Arbeitgeber jedenfalls tarifgebunden ist, § 3 Abs. 2 TVG.

 

Rz. 13

Nicht erforderlich ist es, dass die Arbeitsvertragsparteien schon bei Beginn des Arbeitsverhältnisses tarifgebunden waren. Ist der Arbeitgeber bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages oder wird er später Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes, ist der Arbeitnehmer dagegen kein Mitglied einer Gewerkschaft, so ist nur Ersterer tarifgebunden. Die Regelungen des Tarifvertrages entfalten mangels beiderseitiger Tarifgebundenheit i.S.d. § 4 Abs. 1 TVG keine Normwirkung für das Arbeitsverhältnis; der Arbeitnehmer hat keine Ansprüche aus dem Tarifvertrag (BAG v. 3.11.2004 – 5 AZR 622/03). Tritt der Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnisses der tarifschließenden Gewerkschaft bei, ist von diesem Zeitpunkt an auch er tarifgebunden. Der Tarifvertrag entfaltet ab sofort normative Wirkung. Von seinen Regelungen abweichende einzelvertragliche Abreden zuungunsten des nunmehr tarifgebundenen Arbeitnehmers werden unwirksam (zum Fall des rückwirkenden Gewerkschaftsbeitrittes vgl. BAG v. 22.11.2000 – 4 AZR 688/99).

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