Rz. 773

Klauseln in Formulararbeitsverträgen dürfen nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht so gestaltet sein, dass sie den Arbeitnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Klausel eine der beiden in Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt oder gegen das seit der Schuldrechtsreform in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verankerte Transparenzgebot verstößt. Diese Bestimmungen konkretisieren den Kontrollmaßstab des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB und sind deshalb vorrangig zu prüfen. Erst wenn diese Vorschriften nicht zur Unwirksamkeit der Klausel führen, ist § 307 Abs. 1 S. 1 BGB als Prüfungsmaßstab heranzuziehen (Thüsing, AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, Rn 93).

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