Rz. 314

Das Arbeitsentgelt kann zum einen in Form von Geld oder als Naturalvergütung (Sachlohnbegriff seit JStG 2019 in § 8 Abs. 1 und Abs. 2 EStG normiert) erbracht werden, zum anderen wird unter Ausrichtung auf das Kriterium "Leistung" eine Unterscheidung zwischen Zeitlohn und Akkordlohn getroffen. Herkömmlicherweise wird die Arbeitsleistung der Arbeiter auch heute noch überwiegend im Stundenlohn ausgeglichen, auch wenn bei einigen Großunternehmen bereits der feste Monatslohn eingeführt worden ist.

 

Rz. 315

Hauptmerkmal des Zeitlohns ist, dass bei allen Arbeitnehmern, die mit der gleichen Arbeit betraut sind, derselbe Leistungsgrad unterstellt wird. Die Arbeitszeit ist der Ansatzpunkt für die Höhe der Arbeitsvergütung, auch wenn hier meist nur ein bestimmtes Grundlohnniveau abgedeckt und durch die Erhöhung von Leistungszulagen versucht wird mehr Lohngerechtigkeit sowie höhere Arbeitsanreize zu schaffen.

 

Rz. 316

Beim Akkordlohn hängt die Höhe des Arbeitsentgeltes von der geleisteten Arbeitsmenge ab, und zwar ohne Rücksicht auf die Arbeitsdauer. Die Akkordentlohnung setzt demgemäß voraus, dass eine Leistung des Arbeitnehmers gemessen und mit einer Bezugsleistung verglichen wird, wobei sich die Höhe des Arbeitsentgeltes nach dem Verhältnis der Leistung des Arbeitnehmers zu der Bezugsleistung bemisst (BAG v. 13.3.1984 – 1 ABR 57/82, NZA 1984, 296; BAG v. 22.10.1985, NZA 1986, 296; ErfK/Preis, § 611a BGB, Stichwort: Akkordlohn). Für bestimmte Berufsgruppen ist Akkordarbeit aufgrund der Gesundheitsgefahr verboten (§ 11 Abs. 6 MuSchG, § 23 JArbSchG, § 3 FahrpersonalG).

 

Rz. 317

Beim Geldakkord – in der betrieblichen Praxis oft auch als Stückakkord bezeichnet – bestimmt sich die Höhe des Akkordlohnes nach zwei Faktoren: Nach der Menge der geleisteten Werkstücke oder Arbeitsgänge und nach dem für die geleisteten Arbeitsstücke oder Arbeitsgänge festgelegten Geldfaktor, und zwar unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades der Arbeit; zur Errechnung des Akkordlohnes beim Geldakkord wird die erbrachte Arbeitsmenge mit dem Geldfaktor multipliziert (Gräfl, HwB AR 70 "Akkordlohn" Rn 12).

 

Rz. 318

 

Berechnungsbeispiel

Vorgaben: Tariflicher Mindestlohn 15,00 EUR, Akkordzuschlag 20 %,

Vorgabezeit je Einheit 10 Minuten, tatsächlich je Stunde bearbeitete Stückzahl sieben Stück

Akkordeinsatz (entspricht dem Lohn bei Normal- oder darunter liegender Leistung) = 15,00 EUR × 20 % = 18,00 EUR

Geldfaktor je Zeiteinheit (Minutenfaktor) =

Akkordeinsatz: 60 = 18,00 EUR: 60 = 0,30 EUR/Minute

Vorgabe: Stücklohn = 10 Minuten × 0,30 EUR/Minute = 3,00 EUR

Stundenverdienst: 7 x 3,00 EUR = 21,00 EUR

 

Rz. 319

Beim Zeitakkord wird der Akkordlohn in der Weise bestimmt, dass ohne Rücksicht darauf, in welcher Zeit die Anfertigung des Wertstückes erfolgt oder der Arbeitsgang erledigt wird, eine bestimmte Zeiteinheit für die Arbeitsleistung vorgegeben ist. Die erbrachte Arbeitsmenge des einzelnen Arbeitnehmers wird mit der Vorgabezeit, also dem Zeitfaktor, für das einzelne Wertstück oder den einzelnen Arbeitsvorgang multipliziert und der so ermittelte Wert, die Akkordzeit, mit dem festgelegten Geldfaktor, welcher regelmäßig 1/60 des tariflichen Akkordrichtsatzes für die Minute entspricht, multipliziert (Gräfl, HwB AR 70 "Akkordlohn" Rn 13).

 

Rz. 320

 

Berechnungsbeispiel

Vorgaben, Akkordeinsatz, Geldfaktor je Zeiteinheit s. Berechnungsbeispiel zuvor zu Geldakkord

Stundenverdienst = 7 × 10 Minuten × 0,30 EUR/Minute = 21,00 EUR

 

Rz. 321

Eine weitere Form der Akkordarbeit bildet der Gruppen- oder Kolonnenakkord, bei dem mehreren Arbeitnehmern eine gemeinschaftlich auszuführende Arbeit gegen ein gemeinschaftliches Arbeitsentgelt übertragen wird, dessen Höhe sich nach dem erzielten Arbeitsergebnis richtet (Gräfl, HwB AR 70 "Akkordlohn" Rn 18). I.d.R. ist für die Annahme eines Gruppenakkordes oder der Beteiligung an einem solchen die Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmers erforderlich.

 

Rz. 322

Besonders gute Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers oder ein bestimmtes Verhalten, das in besonderem betrieblichen Interesse steht, werden oftmals durch Prämien honoriert (s. wegen Einzelheiten Adam, HwB AR 200 "Arbeitsentgelt" Rn 29 ff.). Als spezielle Ausgestaltungsformen treten in der Praxis etwa Mengenprämien, Güteprämien, Nutzungs- und Ersparnisprämien, Terminprämien sowie Anwesenheits- und Pünktlichkeitsprämien auf (LAG Hamm v. 19.12.1988, NZA 1989, 270). Bei mit Mängeln behafteten Leistungen kann der Vergütungsanspruch bei Zahlung von Qualitätsprämien gemindert werden (BAG v. 17.1.1950, AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge Papierindustrie).

 

Rz. 323

Das Gedinge ist die für den Bergbau typische, seinen Eigenheiten angepasste Form der Leistungsentlohnung. Rechtsgrundlage für den Gedingevertrag sind die einschlägigen Manteltarifverträge der einzelnen Bergbaugebiete (s. wegen Einzelheiten Schaub, ArbRHB, § 67 VI).

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