Rz. 384

Ansprüche auf Gewährung einer Sonderzahlung oder Gratifikation erwachsen aus Tarifverträgen nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis vom tariflichen Geltungsbereich erfasst wird und die Arbeitsvertragsparteien nach § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden sind oder der Tarifvertrag für allgemein verbindlich (§ 5 TVG) erklärt worden ist. Auf nicht tarifgebundene Arbeitnehmer ist eine tarifvertragliche Gratifikationsregelung nur dann anzuwenden, wenn sie von den Arbeitsvertragsparteien vertraglich in Bezug genommen und zum Gegenstand des Einzelarbeitsvertrages gemacht worden ist (BAG v. 12.10.2005 – 10 AZR 630/04; BAG v. 27.10.2004 – 10 AZR 138/04). Hierzu bedarf es aber einer Inbezugnahme des gesamten Tarifvertrags (BAG v. 27.6.2018 – 10 AZR 290/17). Fehlt auch eine ausdrückliche einzelvertragliche Bezugnahmeklausel, kann sich die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages über Sonderzahlungen auch aus einer konkludenten Vereinbarung oder aus einer betrieblichen Übung ergeben (BAG v. 11.6.1975 – 5 AZR 206/74; LAG Hamm v. 29.9.1975 – 3 Sa 743/75; LAG Düsseldorf v. 12.5.1976 – 6 (10) Sa 802/75). Wird der Tarifvertrag aufgehoben oder abgeändert, entfaltet er im allgemeinen Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG).

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