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Das Bewilligungsverfahren ist unserem OWi-Verfahren nachgebildet. Das Bundesamt für Justiz übersendet dem Betroffenen den ausländischen Vollstreckungsantrag und gibt ihm zwei Wochen Gelegenheit, Einwände hiergegen vorzutragen. Gegen die bewilligende Entscheidung des Amtes steht Betroffenen die Möglichkeit offen, Einspruch einzulegen über den das für seinen Wohnsitz zuständige Amtsgericht, in der Regel per Beschluss, entscheidet (§ 87h IRG).

Gegen dessen Entscheidung ist eine dem § 80 OWiG nachgebildete Zulassungsrechtsbeschwerde (§ 87k IRG) möglich. Es handelt sich also um eine Zulassungsrechtsbeschwerde, die nur zugelassen wird, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder den Beschluss wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (OLG Jena NZV 2014, 421).

Für die Vollstreckung ist, sofern eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, das Bundesamt zuständig, anderenfalls die Staatsanwaltschaft. Die vollstreckten Beträge verbleiben dem Vollstreckungsstaat.

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