Rz. 162
§ 50 Abs. 1 GmbHG[678] gewährt nicht mehr das zwingende Minderheitsrecht, Einberufung und Durchführung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen, sondern auch das Recht der Minderheit auf sachliche Befassung mit dem Gegenstand des Verlangens in der Versammlung.[679] Die Minderheit kann die Versammlung gem. § 50 Abs. 3 GmbHG selbst einberufen, wenn die Geschäftsführung dem Verlangen nicht entspricht.
▪ | Quorum Mindestens 10 % des Stammkapitals (abzgl. Nennbeträge eigener Geschäftsanteile der GmbH und eingezogener Anteile, soweit Stammkapital nicht herabgesetzt).[680] |
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▪ | Minderheitsrecht Recht, Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen. |
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▪ | Einberufungsverlangen
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▪ | Einberufungspflicht des Geschäftsführers Sind die formellen Voraussetzungen des Verlangens erfüllt, müssen die Geschäftsführer unverzüglich[683] die Versammlung einberufen, ohne deren Erforderlich- oder Zweckmäßigkeit zu prüfen.
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▪ | Selbsthilfe: Einberufungsrecht Kommen die zur Einberufung Zuständigen dem Verlangen nicht nach, können die Gesellschafter selbst die Versammlung einberufen (vgl. § 50 Abs. 3 GmbHG).
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▪ | Str. – mE zu bejahen –, ob in Ausnahmefällen Einberufungsrecht gerichtlich durchsetzbar.[686] | ||||||||||||||
▪ | Einberufungsrecht jedes Gesellschafters außerhalb von § 50 GmbHG? |
Schmidt bejaht neben dem Einberufungs- und Ankündigungsrecht nach § 50 GmbHG auch bei Geschäftsanteilen unter 10 % ein Individualrecht eines jeden Gesellschafters, die Einberufung zu verlangen, wenn Gesetz oder Gesellschaftsvertrag Beschlussfassung gebieten – durchsetzbar mit einstweiliger Verfügung nach § 940 ZPO.[687]
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