Rz. 162

§ 50 Abs. 1 GmbHG[678] gewährt nicht mehr das zwingende Minderheitsrecht, Einberufung und Durchführung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen, sondern auch das Recht der Minderheit auf sachliche Befassung mit dem Gegenstand des Verlangens in der Versammlung.[679] Die Minderheit kann die Versammlung gem. § 50 Abs. 3 GmbHG selbst einberufen, wenn die Geschäftsführung dem Verlangen nicht entspricht.

Quorum

Mindestens 10 % des Stammkapitals (abzgl. Nennbeträge eigener Geschäftsanteile der GmbH und eingezogener Anteile, soweit Stammkapital nicht herabgesetzt).[680]

Minderheitsrecht

Recht, Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen.

Einberufungsverlangen

Gesellschafterliste nach §§ 16 Abs. 1, 40 GmbHG maßgebend.[681]
Quorum muss bestehen bei Verlangen nach § 50 Abs. 1 und 2 und bei Einberufung nach Abs. 3 GmbHG.
An die Geschäftsführer als Einberufungsorgan zu richten.
Grundsätzlich keine besondere Form; empfehlenswert Form, die Nachweis des Zugangs sichert, z.B. Einschreiben gegen Rückschein oder Kurier, da das Verlangen der Einberufung Voraussetzung für das Selbsthilferecht der Gesellschafter gem. § 50 Abs. 3 GmbHG ist.
Vollmacht bedarf angeblich der Schrift- oder Textform.[682]
Beteiligungsverhältnisse angeben, aus denen sich die Berechtigung des Einberufungsverlangens der Gesellschafter ergibt. Nachweis Gesellschafterliste gem. § 40 GmbHG – ausnahmsweise anderer Nachweis bei unterlassener oder unrichtiger Einreichung zum Handelsregister.
Gegenstand der Beschlussfassung und ggf. Gründe der Notwendigkeit einer alsbaldigen Gesellschafterversammlung angeben.

Einberufungspflicht des Geschäftsführers

Sind die formellen Voraussetzungen des Verlangens erfüllt, müssen die Geschäftsführer unverzüglich[683] die Versammlung einberufen, ohne deren Erforderlich- oder Zweckmäßigkeit zu prüfen.

Ausnahme nach h.M.: offensichtlich rechtsmissbräuchliches Einberufungsverlangen.[684]

Selbsthilfe: Einberufungsrecht

Kommen die zur Einberufung Zuständigen dem Verlangen nicht nach, können die Gesellschafter selbst die Versammlung einberufen (vgl. § 50 Abs. 3 GmbHG).

Die für die Einberufung der Versammlung geltenden Formen und Fristen gem. § 51 GmbHG sind zu beachten.
In der Ladung Umstände darlegen, aus denen sich das Selbsthilferecht ergibt.
Selbsthilferecht ist erst verbraucht, wenn in einer beschlussfähigen Versammlung die Tagesordnung erledigt werde.[685]
Str. – mE zu bejahen –, ob in Ausnahmefällen Einberufungsrecht gerichtlich durchsetzbar.[686]
Einberufungsrecht jedes Gesellschafters außerhalb von § 50 GmbHG?

Schmidt bejaht neben dem Einberufungs- und Ankündigungsrecht nach § 50 GmbHG auch bei Geschäftsanteilen unter 10 % ein Individualrecht eines jeden Gesellschafters, die Einberufung zu verlangen, wenn Gesetz oder Gesellschaftsvertrag Beschlussfassung gebieten – durchsetzbar mit einstweiliger Verfügung nach § 940 ZPO.[687]

[678] Vgl. unten zur Frage des Einberufungs- und Ankündigungsrechts unabhängig von § 50 GmbHG.
[679] Vgl. allg. zum Schutz der Minderheit bei Einberufung und Durchführung der Versammlung Geißler, GmbHR 2016, 1289. Altmeppen, GmbHR 2017, 788 befasst sich ausführlich mit der str. Frage, ob das Minderheitenrecht auf Einberufung der Versammlung bloße Verfahrensvorschrift ist oder der Minderheit Anspruch auf Entscheidung der Versammlung in der Sache gibt – Letzteres ist mE mit der wohl h.M. zu bejahen, Scholz/Seibt, § 50 Rn 4; Hüffer/Schürnbrand in: Ulmer/Habersack/Löbbe, § 50 Rn 36; Lutter/Hommelhoff/Bayer, § 50 Rn 2; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, § 50 Rn 27.
[680] Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, § 50 Rn 23 f.
[681] Wolff, BB 2010, 454.
[682] Mit Recht krit. Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, § 50 Rn 5.
[683] Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, § 50 Rn 9; Hachenburg/Hüffer, § 50 Rn 13; Ulmer/Hüffer/Schürnbrand, § 50 Rn 14; "angemessene Frist" verlangt Scholz/Seibt, § 50 Rn 17; BGH WM 1985, 568: 1 Monat; Henssler/Strohn/Hillmann, § 50 Rn 9.
[684] Lutter/Hommelhoff/Bayer, § 50 Rn 8.
[686] Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, § 50 Rn 11.
[687] Scholz/Schmidt bis zur 9. Aufl., § 50 Rn 5; nun auch Scholz/Seibt, § 50 Rn 5; Raiser/Veil, § 33 Rn 15; ablehnend Rowedder/Schmidt-Leithoff/Ganzer, § 50 Rn 5; Staudinger/Schwennicke, § 37 BGB Rn 4 für den Verein.

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