Rz. 321

Herr Baumeister (B) ist Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer der Baumeister GmbH (B GmbH) und als einzelunternehmerischer Finanzberater im Handelsregister eingetragen. Er war überdies Gesellschafter-Geschäftsführer zusammengebrochener GmbHs bzw. GmbH & Co KGs. B hatte mit der Hausbank W eine Gesamthaftung aller Gesellschaften vereinbart und W zur Sicherheit Vermögensgegenstände des Gesellschafts- und Privatvermögens übereignet. B GmbH war für Schulden von Schwesterunternehmen aufgekommen. B hatte die W ermächtigt, Konten wechselseitig auszugleichen. Die Kleefuß Bauunternehmung GmbH (K) hat Ansprüche gegen B GmbH aus einem Bauvorhaben, die sie wegen des zwischenzeitlichen Zusammenbruchs der B GmbH (Insolvenzabweisung mangels Masse) nicht realisieren konnte. K möchte wissen, ob ein unmittelbares Vorgehen gegen B Erfolg verspricht oder ob erst ein Titel gegen die B GmbH erforderlich ist.[1197]

[1197] Sachverhalt nach BGH (TBB) BGHZ 122, 123.

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