Rz. 306

§ 39 Abs. 4 S. 2 InsO privilegiert Darlehensgeber, die in der Krise der GmbH zu deren Überwindung Geschäftsanteile erwerben: Dies führt für ihre bestehenden und zusätzlichen Kredite nicht zur Anwendung der Regeln zum Gesellschafterdarlehen, soweit sie nach drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Beteiligung "zum Zweck" der Sanierung der GmbH erwerben; das Privileg bleibt bis zur nachhaltigen Sanierung bestehen.[1132] Es setzt objektive Sanierungsfähigkeit und -eignung der Maßnahmen voraus.[1133] ME begünstigt – entgegen der h.M. zum § 32a Abs. 3 S. 3 GmbHG a.F. – die Regelung alle Altgesellschafter (nicht nur Kleinbeteiligte, vgl. Rdn 308), da nach dem neuen Verständnis seit dem MoMiG Gesellschafter keine Finanzierungsverantwortung mehr haben.[1134]

[1132] Regierungsbegründung MoMiG, BT-Drucks 16/6140 (elektr. Fass.), S. 138. Vgl. zur Unzulänglichkeit der gesetzlichen Regelung, auch in Zusammenhang mit Fragen eines zweiten Sanierungsversuchs, Altmeppen, NJW 2008, 3601, 3605 f.
[1134] Ebenso Altmeppen, NJW 2008, 3601, 3605, entgegen früher h.M. vgl. Ulmer/Habersack, 1. Aufl., §§ 32a, b Rn 200. Für Erstreckung auf sämtliche Altgesellschafter auch Gehrlein/Witt, 8. Kap. Rn 14; Gehrlein, BB 2008, 846, 855; Haas, ZinsO 2007, 617, 625; aA NK/Kolmann, Anh. § 30 Rn 115; Baumbach/Hueck/Haas, Anh. § 64 Rn 121; Henssler/Strohn/Fleischer, § 39 InsO Rn 28; Wittig, FS K. Schmidt, S. 1743, 1755; RegBegr. BT-Drucks 16/6140, S. 138, woran auch ein Hinzuerwerb einer Beteiligung durch den Altgesellschafter nichts ändern soll, Dauner-Lieb, DStR 1998, 1517, 1520; aA Roth/Altmeppen/Altmeppen, Anh. § 30 Rn 100 ff.

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