Rz. 256

§ 3 Abs. 4 S. 1 EGGmbHG ordnet partiell rückwirkendes Inkrafttreten von § 19 Abs. 4 und 5 GmbHG an.[980]

[980] Nämlich soweit nicht über die Folgen der verschleierten Sacheinlage/des Hin- und Herzahlens vor dem Inkrafttreten des MoMiG ein rechtskräftiges Urt. ergangen oder eine wirksame Vereinbarung getroffen worden ist, vgl. zu weiteren Details 8. Aufl., Rn 242.

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