Rz. 127

Außerhalb der sondergesetzlich geregelten Fälle (vgl. auch Rdn 125) haften ein die Weisungen der Gesellschafter befolgender Geschäftsführer und ein geschäftsführender Alleingesellschafter nicht.[521]

[521] St. Rspr., zuletzt BGH GmbHR 2000, 330.

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