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Nachteil sind strengere Rechnungslegungspflichten als Personengesellschaften, die Pflicht zur Veröffentlichung der Jahresabschlüsse durch Hinterlegung beim Handelsregister[11] und ggf. Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Die GmbH ist zudem in mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht aus Gesellschaftersicht gegenüber Personengesellschaften (selbst gegenüber GmbH & Co. KG) benachteiligt.[12] Gegenüber der Aktiengesellschaft hat sie den Nachteil, dass nur Aktien zum Börsenhandel zugelassen sind und sich nur die AG den Kapitalmarkt vollständig erschließen kann; die Übertragung von GmbH-Anteilen ist aufwendiger als die von Aktien.

[11] Vgl. § 335 HGB; das Antragsrecht ist ein Jedersmannrecht, OLG Köln GmbHR 2001, 303, und darf durch die Gerichte nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass z.B. für Beschwerden Anforderungen an Rechtsschutz gestellt werden; BGH GmbHR 2006, 151, zur (in concreto verneinten) Staatshaftung wegen mangelhafter Umsetzung der EU-Publizitätsrichtlinien; vgl. allg. Kommentierungen zu §§ 325 ff. HGB; die GmbH & Co.-Richtlinie wurde durch das "Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinien-Gesetz – KapCoRiLiG" (BGBl I 2000, 154) umgesetzt. Seither sind Jahresabschlüsse auch von GmbH & Co. aufzustellen und offenzulegen, vgl. Theile, GmbHR 2000, 1135; zu den Sanktionen der Publizitätsverweigerung Jansen, DStR 2000, 596 ff.; gegen die Publizitätspflicht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, auch nicht gegen Ordnungsgelder wenn die verspätete Offenlegung des Jahresabschluss, BVerfG GmbHR 2011, 528.
[12] Vgl. § 77 BetrVG 1952 i.V.m. § 129 BetrVG, dazu Fitting/Kaiser, Betriebsverfassungsgesetz, § 77 BetrVG 52, Rn 9 ff.; Binz, Die GmbH & Co. KG, § 16, § 18 Rn 17; Münchener Handbuch-Grziwotz, § 2 Rn 17 f.; Münchener Handbuch-Heinrich, § 7 Rn 4 ff.; drittelparitätischer Aufsichtsrat bei GmbH mit mehr als 500 Arbeitnehmern, bei GmbH & Co. KG erst bei mehr als 2.000 Arbeitnehmern gem. § 4 MitbestG, keine Mitbestimmung sonst bei Personengesellschaften.

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